SG Wachsenburg Haarhausen

Überschrift

§ 1 Allgemeines (Name und Sitz, Geschäftsjahr) 

Der Verein führt den Namen „SG Wachsenburg Haarhausen“ Sein Sitz ist im Amt Wachsenburg, OT Haarhausen, Am Rückberg 4 und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Arnstadt eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins „SG Wachsenburg Haarhausen e.V.“. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 

 § 2 Zweck 

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Breiten- und Wettkampfsports zur Verbesserung der körperlichen und mentalen Gesundheit. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. 

 § 3 Gliederung 

(1) Der Verein unterhält folgende Sportarten: • Fußball • Kegeln • Nordic Walking • Rhythmische Sportgymnastik • Wirbelsäulengymnastik (2) Bei Bedarf können durch den Vorstand weitere Sektionen/Sportgruppen gebildet werden. 

 § 4 Organe des Vereins 

Vereinsorgane sind • der Vorstand • die Mitgliederversammlung • der Jugendtag Der Verein gibt sich auf Grundlage dieser Satzung eine Jugendordnung. 

 § 5 Vorstand 

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden sowie aus den Ressortvorständen: 

• Recht und Medien 

• Finanzen 

• Marketing und Objekte 

• Jugendsport 

• Wettkampfsport (Erwachsene) 

• Breitensport 

 Die Ressortvorstände für Recht und Medien und Finanzen nehmen bei Abwesenheit des Vorsitzenden dessen Vertretung wahr. 

• Vorstand Recht und Medien ist 1. Vertreter 

• Vorstand Finanzen ist 2. Vertreter 

Alle 7 gewählten Ressortvorstände bilden den Gesamtvorstand. Alle gewählten Vorstände vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist einzeln vertretungsberechtigt. Alle gewählten Vorstände sind befugt, Rechtsgeschäfte bis zu einer Höhe von 250 Euro abzuschließen. Rechtsgeschäften von mehr als 250 Euro sind nur mit Zustimmung des Vorsitzenden und bei mehr als 500 € mit der Mehrheit des Gesamtvorstandes gestattet. Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Die Geschäfte führt der Vorsitzende oder bei Abwesenheit der 1. bzw. 2. Vertreter. 

Hierzu zählen insbesondere folgende Aufgaben: 

 • Vorbereiten und Einberufen der Mitgliederversammlung sowie Aufstellen der Tagesordnung 

• Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung • Vorbereiten eines Haushaltsplanes 

• Buchführung und Erstellung des Jahresberichts 

• Beschlussfassung über Ablehnung von Aufnahmeanträgen und Ausschlüsse von Mitgliedern 

• Vorbereitung, Einberufung und Durchführung von Vorstandssitzungen • Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern durch Beschluss des Gesamtvorstandes 

• Personalentscheidungen Den Übungs- und Wettspielbetrieb der Sportgruppen verantwortet der jeweilige Ressortvorstand auf der Grundlage dieser Satzung. § 6 Mittelverwendung 

 1. Allgemeines Der Verein ist gemeinnützig tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten grundsätzlich keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Zuordnung der Mittel richtet sich nach der Mitgliederzahl der Sportgruppen sowie nach den jeweiligen sportlichen Verpflichtungen und der Jugendordnung auf der Grundlage des durch die Mitgliederversammlung bestätigten Haushaltsplanes des Vereins. 

 2. Ehrenamtspauschale Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann bei Bedarf und im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten des Vereins eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung an Personen, die im Auftrag des Vereins tätig sind oder an Vorstandsmitglieder beschließen. Entschädigungen dürfen nicht unangemessen hoch sein. Personen, die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im Verein im gemeinnützigen Bereich engagieren, können im Rahmen der steuerrechtlich zulässigen Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26a EStG und/ oder der Übungsleiterpauschale gem. § 3 Nr. 26 EStG begünstigt werden. 

 § 7 Mitgliedschaft 

 Der Verein besteht aus 

• ordentlichen Mitgliedern 

• außerordentlichen Mitgliedern 

• Ehrenmitgliedern 

 Die ordentliche und außerordentliche Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen (z. Bsp. Kind) ist nur mit Erlaubnis des gesetzlichen Vertreters möglich, wenn dieser die Satzung des Vereins anerkennt. Die Aufnahme eines Mitglieds kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes innerhalb der ersten 4 Wochen nach Antragsdatum abgelehnt werden. Bei Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig in einfacher Mehrheit. 

 § 8 Beendigung der Mitgliedschaft 

 Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieds. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluss auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliederbeitrags mehr als 6 Monate in Rückstand geraten ist. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied, unter Fristsetzung von Seiten des Vorstandes, Gelegenheit zu geben sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem auszuschließenden Mitglied schriftlich bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses bei einem vertretungsberechtigten Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt. Im Falle eines Vereinswechsels beendet die online- Abmeldung durch den neuen Verein über das DFBnet die Vereinsmitgliedschaft nicht automatisch. Auch in diesem Fall bedarf es einer schriftlichen Kündigungserklärung. 

§ 9 Mitgliedsbeiträge 

 Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Höhe und deren Zahlweise und Fälligkeit bestimmt der Gesamtvorstand durch Beschluss. Der Mitgliedsbeitrag ist als Jahresbeitrag zu entrichten. Besonders verdienstvolle Mitglieder können auf besonderen Beschluss des Gesamtvorstands temporär von der Beitragspflicht befreit werden. Als besonders verdienstvoll gelten u.a. Mitglieder, die bei der satzungsmäßigen Zweckerfüllung besondere Leistungen erbringen und/ oder hierfür keine Aufwandsentschädigung erhalten. Weiterhin können Mitglieder in begründeten Fällen auf Antrag durch Vorstandsbeschluss temporär, jedoch längstens für ein Jahr von der Beitragszahlung befreit werden. Die Befreiung kann auf Antrag des Mitglieds für ein weiteres Jahr beschlossen werden. Als begründete Fälle gelten u.a. berufsbedingte Abwesenheit und persönliche Härtefälle. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder. 

§ 10 Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer 

 Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Wahl erfolgt für die Zeit von 3 Jahren durch die Mitgliederversammlung in geheimer Wahl. Wird während einer Wahlperiode einer dieser Posten durch Rücktritt oder Vereinskündigung frei, so wird von den übrigen Vorstandsmitgliedern ein Mitglied für den Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung nachkooptiert. Der Vorstand bzw. der Kassenprüfer bleibt bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet das Amt als Vorstand. Die Wahl erfolgt in Listenform auf einem Wahlzettel in folgender Reihenfolge: 1. Vorsitzender 2. Vorstand Recht und Medien 3. Vorstand Finanzen 4. Vorstand Marketing und Objekte 5. Vorstand Jugendsport 6. Vorstand Wettkampfsport 7. Vorstand Breitensport 8. Kassenprüfer 1 9. Kassenprüfer 2 Beim Wahlakt ist durch den Wähler hinter dem Namen des favorisierten Kandidaten ein „X“ zu setzen. Bei nur einem Kandidaten ist die Auswahl zwischen ja, nein oder Enthaltung durch „X“ zu treffen. Gewählt ist, wer die meisten abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann. Es gilt die einfache Mehrheit. Durchstreichungen, Verunglimpfungen oder andere Schriftzeichen machen den Wahlzettel ungültig. Wahlvorschläge sind bis spätestens zehn Tage vor dem Wahltermin bei einem vertretungsberechtigten Vorstand einzureichen. Spätere oder an anderer Stelle eingereichte Wahlvorschläge können aus organisatorischen Gründen nicht berücksichtigt werden. Wahlvorschläge müssen als Bestätigung der Kandidatur durch den jeweiligen Kandidaten unterzeichnet sein. 

 § 11 Vorstandssitzungen 

Der Vorstand fasst in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, oder bei dessen Verhinderung vom 1. bzw. 2. Vertreter einberufen werden, Beschlüsse. Die Vorlage einer Tagesordnung ist erforderlich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt die Beschlussvorlage als abgelehnt. Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren oder mit technischer Unterstützung gefasst werden, wenn die 4 Mitglieder des Vorstandes beteiligt sind. Alle weiteren Modalitäten werden in der Geschäftsordnung geregelt. 

 § 12 Mitgliederversammlung 

In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Der Versammlungsleiter und die Protokollführer werden durch die Mitgliederversammlung bestätigt. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: 1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes 2. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung 3. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben Mindestens einmal im Jahr, wenn möglich im 1. Quartal, ist eine ordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen. Sie wird vom Vorstand schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch ortsüblichen Aushang in den Sportstätten einberufen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 10% der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst; Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer 3/4 – Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder mit Vollendung des 18. Lebensjahres. 

§ 13 Protokollierung 

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und den Protokollführern zu unterzeichnen ist. § 14 Kassenprüfer Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Kassenprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überwachung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten. 

 § 15 Auflösung des Vereins 

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an das Amt Wachsenburg, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports, zu verwenden hat. Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit 3/4 – Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.